Jagdausübung

Jagdausübung, Jagdrecht und Jagdausübungsrecht

§3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.

Jagdrecht

– Steht dem Eigentümer zu und ist untrennbar mit Grund und Boden verbunden
– Keine Mindestfläche
– Kann nicht verpachtet werden

Jagdausübungsrecht

– Jagdausübungsberechtigter (JAB), persönliche Voraussetzung Jagdschein
– Flächenvoraussetzung (Min. 75 ha)
– Kann verpachtet werden

Unter der Jagdausübung versteht man:
  • Aufsuchen (Betreten des Bereichs, an dem man glaubt Wild anzutreffen)
  • Nachstelle (Verfolgung des Wildes)
  • Erlegen (Das Töten von Wild)
  • Fangen (Erlangung der Sachherrschaft über das lebende Tier)

Kurz: A N E F

Bei der Jagdausübung sind die anerkannten Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit zu beachten!
  • Dem Wild unnötige Qualen zu ersparen
  • Dem Wild eine Chance zu geben
  • Das Wild als Mitgeschöpf der Natur zu achten
  • Anständiges Verhalten gegenüber Mitjägern
  • Den Ansehen der Jäger in der Öffentlichkeit nicht zu schaden

Die Waidgerechtigkeit ist der Ehrencodex der Jäger. Sie ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Grundsätze finden sich jedoch in den „sachlichen Verboten“ des Bundes- und der Landsjagdgesetze wieder.

§ 19 (BJG) Sachliche Verbote

Verboten ist
1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;

2.
a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben;
c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen

Volltext zum §19 BJG

 

Jagdausübung, Jagdausübungsrecht, Jagdrecht
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