Nachtsicht FAQ

Nachtsichttechnik FAQ

FAQ-Nachtsichttechnik

§2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Unterabschnitt 1 (4.3) und Anlage 2 Ziffer 1.2.4.2 und §19 A stellt aus waffenrechtlicher Sicht klar, dass es verboten ist ein zur Nachtsicht geeignetes Gerät, in Verbindung mit einer Waffe, etwa durch einen Adapter, Montage oder in sonstiger Weise zum gezielten Schuss zu verwenden. Wird ein solches Gerät mit einer Waffe verwendet oder mit einer Zieloptik ohne behördliche Erlaubnis kombiniert, ist auch der bis dahin legale Besitz ebenfalls verboten.

Adapter zur Kombination von Nachtsichtgeräten mit anderen Optiken oder Waffen sind nach §2, Anlage 2 WaffG bereits verbotenen Gegenstände, wenn Sie für Schusswaffen oder Zieloptiken bestimmt sind!

In diesem Zusammenhang richtungsweisend war das sog. „Jagdlampenset-Urteil“ (Aktenzeichen 6C 21/08) des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2013 welches entschied, dass Gegenstände nicht dem Verbot nach §2, Anlage 2 WaffG unterliegen, wenn Sie waffenrechtlich zwar unerlaubt sind; aber auch für andere erlaubte Zwecke verwendet werden können (sogenannte „Dual use“ oder „Multiple use“ Geräte) und z.B. auch zur freihändigen Beobachtung oder Kombination mit Tageslicht-Beobachtungsgeräten (Fernglas, Teleskop, Videokamera, Foto, etc.) benutzt werden können.

Bei Zweifeln von Behörden oder Personen entscheidet das BKA auf Antrag darüber, ob ein Gegenstand vom WaffG erfasst wird oder wie er eingestuft wird. Zahlreiche positive BKA-Bescheide für solche Dual-Use Geräte wurden zwischenzeitlich bereits erstellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Unabhängig vom Waffengesetz verbietet auch das Bundesjagdgesetzt beim Erlegen von Wild die Verwendung von Nachtzielgeräten die einen Bildwandler (Digitale Geräte/Wärembild) oder eine elektronische Verstärkung (Röhren) besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind.

Nach §19 Abs. 1 (4) BJagdG ist es in der Bundesrepublik Deutschland außerdem verboten Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zur Nachtzeit zu erlegen.

Zusammenfassend sei gesagt, dass der Besitz von Nachtsichtgeräten, Vorsatzgeräten und Adaptern deshalb legal ist, weil Sie freihändig zur Beobachtung oder als Gerät in Kombination mit einem legalen Gegenstand verwendet werden können.

Bei Verwendung als Zielgerät, auch als Vorsatz oder nachgeschaltetem Gerät an einer Zieloptik, sind die Geräte jedoch strengstens verboten!

Im Ausland, wo die Nachtjagd teilweise erlaubt ist, sind die dort gültigen Gesetze entsprechend zu beachten!

Backside Gerät                                                                       Vorsatzgerät

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