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	<title>Wild Archives - Gero Dunsinger Jagd</title>
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	<description>Jagd aus Leidenschaft</description>
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		<title>Wild hegen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[gerod1]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 20:36:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jagdrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hege]]></category>
		<category><![CDATA[Wild]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Jagdrecht ist untrennbar mit der Pflicht zur Hege verbunden Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestand sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst-, und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden....</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h5>Das Jagdrecht ist untrennbar mit der Pflicht zur Hege verbunden</h5>
<p>Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestand sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst-, und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.</p>
<p>Eine weitere Maßnahme ist das Anlegen sogenannter Äsungsflächen sowie von Ruhezonen und Deckung für die Wildtiere. Dazu müssen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Regionen Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgelöst und dem Hegeziel entsprechend angepasst werden</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="jnheader">
<h5><span class="jnenbez">§ 10a</span> <span class="jnentitel">Bildung von Hegegemeinschaften</span></h5>
<h5>(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluß bilden.</h5>
</div>
<div>
<div class="jnhtml">
<div>
<div class="jurAbsatz">(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, daß für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.</div>
</div>
<div>
<div class="jnheader">
<h5></h5>
<h5><span class="jnenbez">§ 28</span> <span class="jnentitel">Sonstige Beschränkungen in der Hege</span></h5>
</div>
<div>
<div class="jnhtml">
<div>
<div class="jurAbsatz">(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.</div>
<div class="jurAbsatz">(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.</div>
<div class="jurAbsatz">(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.</div>
<div class="jurAbsatz">(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.</div>
<div class="jurAbsatz">(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.</div>
</div>
</div>
</div>
</div>
</div>
</div>
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