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	<title>Jagdrecht Archives - Gero Dunsinger Jagd</title>
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	<title>Jagdrecht Archives - Gero Dunsinger Jagd</title>
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		<title>Jagdeinrichtungen &#8211; Hochsitz, Fütterung und Fallen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[gerod1]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Sep 2016 18:14:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jagdrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hochsitz]]></category>
		<category><![CDATA[Jagdeinrichtung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>The post <a href="https://www.dunsinger.de/hochsitz/">Jagdeinrichtungen &#8211; Hochsitz, Fütterung und Fallen</a> appeared first on <a href="https://www.dunsinger.de">Gero Dunsinger Jagd</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<section class="l-section wpb_row height_medium"><div class="l-section-h i-cf"><div class="g-cols vc_row via_flex valign_top type_default stacking_default"><div class="vc_col-sm-12 wpb_column vc_column_container"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper"><div class="wpb_text_column"><div class="wpb_wrapper"><h2>Jagdliche Einrichtungen &#8211; Hochsitz Fütterung und Fallen</h2>
<p>Jagdeinrichtungen sind zu vorrübergehenden Zwecken errichtete Anlagen, zur Ausübung der Jagd. Hierzu gehört z.B. ein Hochsitz aber auch Fütterungen und Fallen. Die Einrichtungen gehören dem Jagdausübungsberechtigten und gehen nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Sie bleiben gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/95.html">§ 95 BGB</a> im Eigentum desjenigen, der sie errichtet hat.</p>
<p>Zur Errichtung auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen bedarf es der Zustimmung des Grundstückeigentümers. Je nach landesrechtlichen Vorschriften hat der Jagdausübungsberechtigte die Möglichkeit die Zustimmung des Grundstückeigentümers durch die eine Genehmigung der unteren Jagdbehörde zu ersetzen oder gerichtlich die Errichtung durchzusetzen, falls der Grundstückseigentümer seine Zustimmung verweigert und die jagdlich Einrichtung zumutbar und zur Jagdausübung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer hat jedoch Anspruch auf eine Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks.</p>
<p>Sind die Flächen weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich genutzt, ist keine Einwilligung des Grundstückeigentümers erforderlich.</p>
<p>Für die Errichtung jagdlicher Einrichtungen in einem Naturschutzgebiet, Naturdenkmal oder Nationalpark sind die betreffenden Rechtsverordnungen zu beachten. Die zuständige Naturschutzbehörde ist zu informieren.</p>
<p>Wird ein Hochsitz unbefugt betreten stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Beschädigung von Jagdeinrichtungen stellt den Straftatbestand der Sachbeschädigung dar.</p>
<p>Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV Jagd) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind zu beachten. Bestehende Hochsitze müssen gemäß UVV Jagd einmal jährlich überprüft werden.</p>
<h4>Was passiert nach dem Ende der Pacht?</h4>
<p>Da jagdliche Einrichtung nur vorübergehend errichtete Anlagen sind, bleiben diese während der Pacht im Eigentum des Jagdausübungsberechtigten und können von diesem entfernt werden. Nach Ende der Pachtzeit ist der Verpächter und Eigentümer des Grundstücks verpflichtet den Rückbau zu dulden. Der JAB ist nicht berechtigt eine Vergütung für bestehenbleibende Jagdeinrichtungen zu verlangen. Im Gegenzug muss dieser jedoch auch die Einrichtung nicht an einen Nachfolger übereignen. Selbstverständlich können im Rahmen der Vertragsfreiheit auch andere Regelungen unter den Beteiligten vereinbart werden. Da jagdliche Einrichtungen einen erheblichen Wert darstellen empfiehlt es sich solche Vereinbarungen schriftlich zu schließen.</p>
<p>Entschließt sich der Eigentümer der jagdlichen Einrichtungen für die Wegnahme, so ist hierbei eine Frist von 6 Monaten ( § 558 BGB)zu beachten. Danach verjährt der Anspruch auf Duldung der Wegnahme und die jagdlichen Einrichtungen sind verloren.</p>
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</td>
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</div></div></div></div></div></div></div></section>
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			</item>
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		<title>Jagdschutz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[gerod1]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 19:28:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jagdrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jagdschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Jagdschutzberechtigte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Jagdschutz wird in § 23 BJG und den Jagdgesetzen  der Bundesländer als den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, wildernden Hunden und Katzen definiert. Ferner unterliegt dem Jagdschutz die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Darüber hinaus berechtigt der Jagdschutz zum Töten von Tieren, die...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Jagdschutz wird in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__23.html">§ 23 BJG</a> und den Jagdgesetzen  der Bundesländer als den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, wildernden Hunden und Katzen definiert. Ferner unterliegt dem Jagdschutz die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.</p>
<p>Darüber hinaus berechtigt der Jagdschutz zum Töten von Tieren, die kein Wild sind, dem Wild aber gefährlich werden können, wodurch ein vernünftiger Grund zum Töten dieser nach Naturschutzrecht nur allgemein geschützten Arten gegeben ist.</p>
<p>Jagdschutzberechtigt (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__25.html">§ 25 BJG</a>) sind neben der Polizei auch bestätigte Jagdaufseher und die Jagdausübungsberechtigten. Bestätigte Jagdaufseher, sofern Berufsjäger oder forstlich ausgebildet, haben in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Sonstige Jagdschutzberechtigten sind unter bestimmten Umständen und Regelungen der Bundesländer berechtigt, Personen anzuhalten, Personalien festzustellen, erlegtes Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde, Greifvögel und sonstige zur Jagd geeignete Geräte abzunehmen.</p>
<p>Jedes Bundesland kann in seinem Jagdgesetz den Jagdschutz noch weiter ausgestalten. Während das Bundesjagdgesetz beispielsweise pauschal festlegt, dass Wild vor Futternot zu schützen ist, regeln die Landesgesetze oft, zu welchen Jahreszeiten das Füttern erlaubt ist, welche Witterungsverhältnisse dazu vorliegen müssen, wie viel gefüttert werden darf und Ähnliches mehr.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Jagdwilderei &#8211; Auch heute noch ein Thema</title>
		<link>https://www.dunsinger.de/jagdwilderei-auch-heute-noch-ein-thema/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[gerod1]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 11:48:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jagdrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jagdwilderei]]></category>
		<category><![CDATA[Wilderei]]></category>
		<category><![CDATA[Wilderer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bis weit ins Mittelalter hinein durfte jeder Freie, vornehmlich die Bauern, jagen, um entweder seinen Viehbestand oder seinen Grund vor Wildschaden zu verteidigen, oder um sich Nahrung zu verschaffen. Den Bürgern wurde schließlich das Recht der zur Jagd entzogen, als der Adel die Jagd als eine sportliche Herausforderung und als gesellschaftlichen Zeitvertreib nutzte. Die Überwachung...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bis weit ins Mittelalter hinein durfte jeder Freie, vornehmlich die Bauern, jagen, um entweder seinen Viehbestand oder seinen Grund vor Wildschaden zu verteidigen, oder um sich Nahrung zu verschaffen.</p>
<p>Den Bürgern wurde schließlich das Recht der zur Jagd entzogen, als der Adel die Jagd als eine sportliche Herausforderung und als gesellschaftlichen Zeitvertreib nutzte. Die Überwachung der Jagdreviere wurde fortan durch Forstbeamte und andere legitimierte Personen übernommen und alle, damit illegal gewordenen Jäger wurden als Wilderer oder Wilddiebe bezeichnet.</p>
<p>In Deutschland ist Wilderei eine Straftat die im Rahmen der Eigentumsrechte gesehen wird und im § 292 des StGB definiert wurde:</p>
<h5><strong>§ 292 StGB </strong></h5>
<p>(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td width="12"></td>
<td>1.</td>
<td>dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder</td>
</tr>
<tr>
<td width="12"></td>
<td>2.</td>
<td>eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td width="12"></td>
<td width="14">1.</td>
<td width="577">gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,</td>
</tr>
<tr>
<td width="12"></td>
<td width="14">2.</td>
<td width="577">&nbsp;</p>
<p>zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder</td>
</tr>
<tr>
<td width="12"></td>
<td width="14">3.</td>
<td width="577">von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>begangen wird.</p>
<p>Jagdwilderei ist also die vorsätzliche Verletzung von fremdem Jagdrecht oder Jagdausübungsrecht. Sowohl objektiver Tatbestand (Verletzung Jagdrecht / Jagdausübungsrecht) als auch subjektiver Tatbestand (Vorsatz, bedingter Vorsatz) müssen für eine Strafbarkeit erfüllt sein.</p>
<p>Jagdwilderei kann sowohl an Wild (herrenlos) als auch an Sachen die dem Jagdrecht unterliegen (Abwurfstangen, Eier, Fallwild,…) begangen werden.</p>
<p>Keine Jagdwilderei ist eine Tat, wenn das Wild bereits von einem Jagdausübungsberechtigten in Besitz genommen wurde. Dann stellt dies Verletzung fremden Eigentums (Diebstahl) dar.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Notwehr, Nothilfe und Notstand</title>
		<link>https://www.dunsinger.de/notwehr-nothilfe-und-notstand/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[gerod1]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 10:44:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jagdrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.dunsinger.de/?p=7477</guid>

					<description><![CDATA[<p>§ 32 StGB Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. In §32 Absatz 2 sind gleich 5 Elemente genannt. Nur wenn diese 5 Elemente zutreffen, handelt es sich um...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><strong>§ 32 StGB Notwehr</strong></h4>
<p>(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.</p>
<p>(2) Notwehr ist die <strong>Verteidigung</strong>, die <strong>erforderlich</strong> ist, um einen <strong>gegenwärtigen</strong> <strong>rechtswidrigen Angriff</strong> von sich oder einem anderen <strong>abzuwenden</strong>.</p>
<p>In §32 Absatz 2 sind gleich 5 Elemente genannt. Nur wenn diese 5 Elemente zutreffen, handelt es sich um Notwehr.</p>
<ul>
<li>Gegenwärtig &#8211; Der Angriff hat begonnen und ist noch nicht beendet!</li>
<li>Rechtswidrig- Der Angreifer handelt unberechtigt, darf mich nicht angreifen!<br />
<u>Rechtswidrig kann nur eine Person handeln</u>!</li>
<li>Verteidigung – Es muss sich um eine Verteidigungshandlung handeln!<br />
Es gibt keine Notwehr gegen Notwehr!</li>
<li>Erforderlich – Nur die Verteidigung die erforderlich ist um den Angriff zu beenden.<br />
Es gilt die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.</li>
<li>Angriff – der Angriff richtet sich gegen geschützte Rechtsgüter
<ul>
<ul>
<ul>
<li>Leben</li>
<li>Körperliche Unversehrtheit (Gesundheit)</li>
<li>Freiheit</li>
<li>Eigentum</li>
<li>Ehre</li>
<li>Besitz</li>
<li>Jagdausübungsrecht</li>
</ul>
</ul>
</ul>
</li>
</ul>
<p><strong>Putativnotwehr i</strong>st das Handeln in einer Situation in der eine Person glaubt sich in einer Notwehrlage zu befinden und sich entsprechend verteidigt, ohne das ein tatsächlicher Angriff vorliegt. Es erfolgt keine Bestrafung, wenn die Situation nicht fahrlässig verkannt wurde.Eine Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess) ist strafbar. Der Täter wird bestraft, <strong>außer er handelt aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken!</strong></p>
<h4><strong>Nothilfe</strong></h4>
<p>Handelt es sich um einen Angriff <strong>gegen einen Dritten</strong>, der in Notwehr abgewendet wird, so handelt es sich um <strong>Nothilfe</strong>!</p>
<p>Die gesetzlichen Regelungen zur Notwehr / Notstand finden sich im StGB, welcher den in Notwehr handelnden aus strafrechtlicher Sicht freistellt, wie auch im BGB unten den Schadenersatzansprüchen bei unerlaubten Handlungen, wo der in Notwehr handelnde von zivilrechtlichen Folgen bewahrt wird.</p>
<h4><strong>Notstand</strong></h4>
<p>Notstand ist eine notwehrähnlichen Situation, bei der die Gefahrensituation nicht von einer Person, sondern von einem Umstand oder einer Sache ausgeht.</p>
<p>Hierbei wird zwischen dem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html">Rechtfertigenden Notstand nach §34 StGB</a>, welcher eine Abwägung der Rechtsgüter verlangt und dem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__35.html">Entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB</a> unterschieden, welcher keine Güterabwägung abverlangt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Jedermann Recht &#8211; Das Recht zur vorläufigen Festnahme</title>
		<link>https://www.dunsinger.de/jedermann-recht-das-recht-zur-vorlaeufigen-festnahme/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[gerod1]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 08:45:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jagdrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Festnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Jedermann Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>§ 127 Vorläufige Festnahme (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Das jedermann Recht beinhaltet das Recht zur vorläufigen Festnahme nach § 127 der Strafprozessordnung . Der § 127 der...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h5>§ 127 Vorläufige Festnahme</h5>
<p>(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.</p>
<p>Das jedermann Recht beinhaltet das Recht zur vorläufigen Festnahme nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html">§ 127 der Strafprozessordnung</a> .</p>
<p>Der § 127 der StPO nennt gleich mehrere Voraussetzungen die für eine vorläufige Festnahme gegeben sein müssen (<strong>frische <u>Straf</u>tat (Täter am Tatort)</strong>,  die Person ist der <strong>Flucht verdächtig</strong>, die <strong>Identität ist nicht sofort feststellbar</strong>).</p>
<p>Kein Festnahmerecht besteht, wenn der Täter persönlich bekannt ist oder sich freiwillig ausweist. „Jedermann“ hat kein Personenfeststellungsrecht, welches letztendlich Aufgabe der Polizei ist! Man kann den Täter jedoch um die Personalien bitten.</p>
<h5>Vorgehen bei der vorläufigen Festnahme</h5>
<p>Ertappt man beispielsweise einen Wilderer auf frischer Tat, so wir die vorläufige Festnahm durchgeführt, indem man dem Täter die mitteilt und den Grund der vorläufigen Festnahme benennt.</p>
<p>„Sie wurden beim Wildern ertappt. Sie sind hiermit vorläufig festgenommen. Bitte folgen Sie mir zur nächsten Polizeistation!“</p>
<p>Weißt sich der Täter nun freiwillig aus und ist damit seine Identität bekannt, ist der Zweck der Festnahme erreicht. Der Täter muss unverzüglich freigelassen werden!</p>
<p>Wenn sich ein Täter versucht der Festnahme zu entziehen oder weigert er sich mit zu Polizei zu gehen, so ist die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt (Polizeigriff, Schwitzkasten…) sowie das Benutzen einfacher Hilfsmittel (Fesseln) zulässig. Nicht zulässig ist ein Durchsuchen des Täters, seines Autos oder der Wohnung)</p>
<p><strong><u>Keinesfalls zulässig ist der Schusswaffengebrauch</u></strong>.</p>
<p>Das jedermann recht gilt grundsätzlich für alle Straftaten und Situationen. In Verbindung mit der Jagd kommen folgende Straftaten in Betracht:</p>
<ul>
<li><strong>Jagdwilderei</strong></li>
<li><strong>Diebstahl</strong></li>
<li><strong>Sachbeschädigung</strong></li>
<li><strong>Schonzeitvergehen</strong></li>
<li><strong>Unerlaubtes Führen von Waffen</strong></li>
</ul>
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